§ 14a EnWG · kurz erklärtWas ist Paragraf 14a?
Der Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzdienliche Steuerung von großen Stromverbrauchern wie Wärmepumpen und Wallboxen (Leistung über 4,2 kW). Als Gegenleistung dafür, dass der Netzbetreiber die Anlage bei drohender Netzüberlastung dimmen (drosseln) darf, erhalten Sie dauerhaft deutlich reduzierte Netzentgelte.
Um die Netzstabilität zu gewährleisten und flächendeckende Stromausfälle zu vermeiden, gelten seit 2024 feste Rahmenbedingungen:
Betroffene Geräte: Neue Anlagen mit einer Leistung von über 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden (z. B. Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen).
Keine komplette Abschaltung: Im Notfall wird die Leistung der Geräte gedrosselt, aber nie vollständig abgeschaltet. Der Betrieb (z. B. eine Mindestleistung der Wärmepumpe) ist jederzeit garantiert.
Finanzielle Vorteile: Die Dimmung wird durch günstigere Netzentgelte belohnt. Dies kann über ein pauschales Modell (z. B. feste Ersparnis) oder prozentuale Rabatte auf den Arbeitspreis erfolgen.
Technische Voraussetzungen: Die Geräte müssen über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) und eine vom Netzbetreiber ansprechbare Steuereinheit (z. B. Smart-Meter-Gateway) verfügen.
§ 14a bei der Bundesnetzagentur verständlich nachlesen →